Wer das Ziel kennt, weiß den Weg...
Oliver Markus Haarer, Rechtsanwalt

Unwirksamkeit sogenannter "Pay-when-paid"-Klauseln in AGB

Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 7. November 2011 - 3 O 201/11) hat eine "Pay-when-paid"-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verstoß gegen § 307 BGB eingeordnet und daher der Zahlungsklage eines Unterauftragnehmers gegen seinen Vertragspartner und Generalunternehmer entsprochen. Das Vergütungsrisiko (der Subunternehmer erhält Zahlung erst dann, wenn der Generalunternehmer die Gesamtzahlung vom Endkunden erhält) werde - so das LG Saarbrücken - in unzumutbarer Weise auf den Subunternehmer abgewälzt.

Damit wird die bereits bisher geltende einhellige Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur hierzu aktuell bestätigt.

 

"Pay-when-paid"-clauses in General Terms and Conditions (GTCs) are considered as breach against Para 307 German Civil Code and are for this reason not valid when used in GTCs under German Law.